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    OTC global - internationale Transporte und Umzüge

    OVERSEAS TRANSPORT COMPANY

    Spezialist für Überseetransporte und Umzüge weltweit

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    Rechtsgrundlage für unsere geschäftlichen Aktivitäten:

    „Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp), jeweils neueste Fassung.“

    Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach §431 HGB für Schäden im speditionellem Gewahrsam auf 5 €/kg; bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie darüber hinaus je Schadensfall bzw. -ereignis auf 1 Mio bzw. 2 Mio € oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ergänzend wird vereinbart, dass (1) Ziffer 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung des Verschuldens von Leuten und sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie § 507 HGB, Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, 21 CMNI zu Gunsten des Auftraggebers erweitert, (2) der Spediteur als Verfrachter in den in § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschuldens oder Feuer an Bord nur für eigenes Verschulden haftet und (3) der Spediteur als Frachtführer im Sinne der CMNI unter den in Art. 25 Abs. 2 CMNI genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden, Feuer an Bord oder Mängel des Schiffes haftet.

    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin. Für den Fall, dass aufgrund zwingender Vorschriften die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands unwirksam sein sollte, ist der im vorherigen Satz genannte Gerichtsstand ein zusätzlicher. Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, findet Deutsches Recht Anwendung.

    Die englische und deutsche Fassung der ADSp können Sie auf den Internetseiten unseres Verbands DSLV downloaden: http://www.dslv.org/dslv/web.nsf/id/pa_de_adsp.html

    Zusätzlich finden Sie hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den logistischen Bereich (B2B) – Bereitgestellt von der DSLV.


    In Kraft tretende AGB für Verbraucher (B2C) 

    1. Terminvereinbarung, Reservierung und Zahlungsbedingung

    • Anzahlung 50 % nach Vertragsabschluß. Restbetrag nach Beladung vor Verschiffung.

    2. Wichtige Bedingungen und Voraussetzungen

    • Die per Vereinbarung selbst verpackten Kartons oder sonstige selbst verpackte Behältnisse und Gegenstände müssen in einer vom Kunden erstellten Packliste aufgelistet und die Inhalte vollständig angegeben werden. Für diese Inhalte trägt der Kunden die volle Verantwortung. Solche Packstücke können nicht gegen Verlust und Schäden versichert werden.
    • Der Kunde/Auftraggeber hat sich hinreichend und eigenständig über die geltenden Bedingungen und die gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes zu informieren. OTC global GmbH stellt lediglich je nach Verfügbarkeit diesbezügliche Informationen zur Verfügung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität erheben, insbesondere nicht für die individuelle Situation des Kunden/Auftraggebers. Der Kunde/Auftraggeber hat eigenständig die notwendigen Dokumente rechtzeitig zu beschaffen und sonstige Vorsorgen für einen reibungslosen Ablauf zu treffen. Die durch OTC global GmbH angeforderten Dokumente sind fristgerecht einzureichen. OTC global GmbH übernimmt keine Verantwortung für Komplikationen, die durch entsprechende Versäumnisse verursacht werden.

    3. Folgende Waren können/dürfen nicht transportiert werden

    • Verderbliche Waren, brennbare Waren oder Sprengstoffe, Propangasflaschen, Sauerstoffflaschen, ätzende Säuren, Batterien, Gifte, Pestizide, Schusswaffen, Schießpulver, Munition, lebende Tiere.

    4. OTC global GmbH übernimmt keinerlei Haftung/Verantwortung für den Transport von:

    • Geld, Schmuck, Edelsteinen oder Edelmetallen, Schuldscheinen, Wertbriefen, Schecks, Aktien, persönlichen Dokumenten sowie Wertgegenständen ähnlicher Art und Software.
    • Schäden oder für Verluste, die aufgrund der Nichteinhaltung oben aufgeführter Regeln und Vorgaben auftreten. Ebenso für Beanstandungen der Zollämter (und sonstiger Behörden) und dadurch entstehende Kosten und Strafen. Der Kunde ist für die verladenen Güter (Umzugsgüter) im vollen Umfang selbst verantwortlich und haftet gegenüber Behörden und sonstigen Dritten. Der Kunde informiert sich eigenständig und ausreichend über die geltenden behördlichen und gesetzlichen Vorschriften und Auflagen und liefert unaufgefordert ggf. benötigte Begleitdokumente und Genehmigungen.

    5. Gültigkeit der Frachtraten und des Angebots

    • Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Preise auf den derzeit gültigen Raten und Tarifen basieren. Demzufolge können bis zur endgültigen Buchung (Abfahrtstermin) Preisanpassungen erfolgen. Die Preise verstehen sich exklusive Transportversicherung. Das Angebot ist bis zur endgültigen Auftragserteilung frei bleibend. Beinhaltete Frachtraten sind gültig für Abfahrten innerhalb von 20 Tagen nach Angebotsdatum. Spätere Abfahrtstermine werden mit aktuellen Raten neu berechnet und Angebote entsprechend aktualisiert.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen/Haftung des Möbelspediteurs/Besondere Bedingungen für die Versicherung von Umzugsgut gegen Transportgefahren

    Bitte beachten Sie im Anhang zum Angebot folgende Dokumente:

    • Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen
    • Die Haftung des Möbelspediteurs
    • Besondere Bedingungen für die Versicherung von Umzugsgut gegen Transportgefahren
    • Die Bestätigung der Zur Kenntnisnahme dieser Dokumente ist die Voraussetzung für eine gültige Auftragserteilung.

    Für weitere Informationen bezüglich der AGB der Möbelspediteure klicken sie hier.


    Allgemeine Widerrufsbelehrung – B2B / B2C

    1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der USt u. a. sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt.

    Kein Entgelt in diesem Sinn sind echte Entschädigungs- oder Schadenersatzleistungen (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 10.12.1998, V R 58/97, BFH/NV 1999, 987).

    2. Für den Fall der Kündigung eines Frachtvertrags ist in § 415 Abs. 2 HGB ausdrücklich geregelt, dass der Frachtführer entweder die vereinbarte Fracht unter Anrechnung bestimmter Beträge oder „ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)“ verlangen kann.

    Die sog. Fautfracht ist eine gesetzlich festgelegte, pauschale Kündigungsentschädigung und kein Leistungsentgelt (vgl. BTDrucks. 13/8445, S. 45). Sie wird nach der Rechtsprechung des BFH nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs gezahlt (vgl. bereits BFH, Urteile vom 22.01.1970, V R 118/66, Haufe-Index 68949, BStBl II 1970, 363; vom 27.08.1970, V R 130/66, Haufe-Index 69166, BStBl II 1970, 856).

    3. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG beruht auf Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-RL. Danach unterliegen der Mehrwertsteuer u. a. Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine entgeltliche Dienstleistung in diesem Sinn vor, wenn zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

    Einen derartigen Zusammenhang hat der EuGH bei einem sog. Angeld verneint. Er hat mit Urteil vom 18.07.2007, C-277/05 – Societe thermale d’Eugenie-Les-Bains (BFH/NV 2007, Beilage 4, 424) entschieden, dass die an einen Hotelbetreiber als sog. Angeld geleisteten Beträge in Fällen, in denen der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht und der Hotelbetreiber diese Beträge einbehält, als pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich des infolge des Vertragsrücktritts entstandenen Schadens nicht mehrwertsteuerpflichtig sind.

    4. Danach sind die sog. Bereitstellungsentgelte kein Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern eine nicht steuerbare pauschalierte Entschädigung.

    Zwar handelt es sich nicht um eine Fautfracht i.S.d. § 415 Abs. 2 Nr. 2 HGB, wenn der Auftraggeber kein Kaufmann ist. Jedoch hat der Unternehmer bei der Kündigung eines Speditionsvertrags einen Schadenersatzanspruch nach § 649 Abs. 2 BGB. Es steht de  Vertragspartnern frei, für den Fall der Kündigung durch den Auftraggeber den Inhalt ihres Rechtsverhältnisses und damit den Anspruch des Spediteurs so zu gestalten, wie der Gesetzgeber es für Kaufleute für den Fall der Kündigung wahlweise vorgesehen hat.

    Die vertraglich vereinbarte pauschale Kündigungsentschädigung kann umsatzsteuerrechtlich nicht anders qualifiziert werden als die im Gesetz ausdrücklich geregelte. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum sog. Angeld handelt es sich dabei um eine pauschalierte Entschädigung und nicht um ein Leistungsentgelt.


    Sitz des Unternehmens sowie Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
    Geschäftsführer: Arash Wahedi 
    Yeganeh

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    Tel. +49 (0) 30 639 686 44
    Fax +49 (0) 30 639 697 44

    E-Mail:
    info@otc-global.com

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